Förderverein


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PDF-DateiSatzung geändert 10-2015Förderverein der Gemeinschaftsschule

PDF-Datei – Beitrittserklärung FV GS Triptis

Auszug aus der Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gemeinschaftsschule Triptis“
(2) Er hat den Sitz in der Gemeinschaftsschule Triptis.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pößneck unter der Nr. VR 240 498 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule
über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– die materielle, finanzielle Unterstützung von schulischen Veranstaltungen wie
Vorträge, Schulfeste, Schullandheimaufenthalte o. ä., Beschaffung von
Lehrmaterialien zur spezifischen Förderung unserer Schüler, das Schaffen von
Therapiemöglichkeiten von Schulpsychologen, Motopäden und Logopäden an
unserer Schule,
– die Beratung und Betreuung unserer Schüler im Sinne einer attraktiven
Freizeitgestaltung,
– das Bemühen um Verbesserung unserer Schulbedingungen im Allgemeinen
– Verbesserung der örtlichen Gegebenheiten

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
– jede Einzelperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
– Firmen, Organisationen und Körperschaften, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand und sein Ausschuss. Im
Falle einer Ablehnung durch den Vorstand, kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung einberufen und eine Abstimmung über seine Aufnahme
verlangen. Die Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung des abgelehnten
Antragstellers beträgt 4 Wochen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch eine schriftliche Austrittserklärung auf
das Ende eines Kalenderjahres.
(4) Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet weiterhin durch deren Auflösung.
(5) Die Mitgliedschaft kann fristlos gekündigt werden, wenn das Mitglied gegen die
Zweckmäßigkeit des Vereins verstößt.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8).
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und- fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Beiträge sind bis Ende des 1. Quartals (31.3) eines jeden Jahres zu entrichten.